Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

(AGB) von Enrico Röhner

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I. Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Liefer- und Geschäfts­be­dingungen (im fol­gen­den AGB ge­nannt) gel­ten für alle vom Jour­na­lis­ten durch­ge­führ­ten Auf­trä­ge, An­ge­bote, Lei­stung­en und Lie­fer­ung­en von Text-, Audio-, Video- und Bild­beiträgen (im fol­gen­den Ma­ter­ial ge­nannt).
2. Sie gel­ten als ver­ein­bart mit Ent­ge­gen­nahme der Lie­fer­ung oder Lei­stung bzw. des An­ge­bots des Jour­na­lis­ten durch den Kun­den, spätes­tens je­doch mit der An­na­hme des Ma­te­ri­als zur Ver­öf­fent­li­chung.
3. Wenn der Kunde den AGB wi­der­spre­chen will, ist dieses schrift­lich binnen drei Werk­tagen zu erklären. Abweich­en­den Geschäfts­be­ding­ung­en des Kunden wird hiermit wider­sprochen. Ab­weichende Ge­schäfts­be­dingungen des Kun­den erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Jour­na­list diese schrift­lich an­er­kennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäfts­beziehung, auch ohne ausdrückliche Ein­be­ziehung, auch für alle zukünftigen Aufträge, An­ge­bo­te, Lie­ferungen und Leistungen des Jour­na­lis­ten, so­fern nicht ausdrücklich ab­wei­chende Re­ge­lungen ge­trof­fen wer­den.

II. Auftragsproduktionen
1. Soweit der Journalist Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kosten­erhöhungen ein, sind diese erst dann vom Journalisten anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Über­schreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamt­kosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Pro­duk­tions­zeit aus Gründen überschritten, die der Journalist nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grund­lage des vereinbarten Zeit­honorars bzw. in Form einer ange­messenen Erhöhung des Pauschal­honorars zu leisten.
2. Der Journalist ist berechtigt Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Materialien, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Journalisten ausgewählt.
4. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungs­vorschläge oder Konzeptionen sind eigen­ständige Leistungen, die zu vergüten sind.

III. Überlassenes Material
1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Material, gleich in welcher Schaffens­stufe oder in welcher technischen Form dies vorliegt. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Material.
2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Journalisten gelieferten Material um urheber­rechtlich geschützte Werke im Sinne des Urheber­rechts­gesetzes handelt.
3. Das überlassene Material bleibt Eigentum des Journalisten, und zwar auch in dem Fall, dass Schadens­ersatz hierfür geleistet wird.
4. Der Kunde hat das Material sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu internen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
5. Hat der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Kunden anderweitig angeboten werden.
6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder den Inhalt des Materials, Qualität oder Zustand des Materials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderen­falls gilt das Material als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen

„Man muss etwas Neues machen um etwas Neues zu sehen.“ – Georg Christoph Lichtenberg

IV. Nutzungsrechte
1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungs­recht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffent­lichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.
3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht über­tragen für die einmalige Nutzung des Materials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Material ausweislich des Begleit­schreibens, Lieferscheins oder der Versandadresse zur Ver­fügung gestellt worden ist.
4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorar­pflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Journalisten. Das gilt insbesondere für:
4.1. eine Zweit­verwertung oder Zweit­veröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produkt­begleitenden Prospekten, bei Werbe­maßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umge­staltung des Materials,
4.2. die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Materials auf Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Materials gem. Ziff. III 4. AGB dient,
4.3. jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Daten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Daten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
4.4. die Weitergabe des digitalisierten Materials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffent­lichen Wieder­gabe auf Bild­schirmen oder zur Herstellung von Hard­copies geeignet sind.
5. Veränderungen des Materials durch Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Journalisten und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Paraphrasieren, abzeichnen, nachgestelltes Fotografieren oder eine anderweitige Nutzung des Materials bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Journalisten.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
7. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Kunde ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
8. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Journalisten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
9. Der Journalist bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, sein Material zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden.
10. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Materials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Journalisten vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Material.
11. Der Kunde ist verpflichtet, dem Journalisten mindestens zwei Belegexemplare kostenlos zu liefern.

“There is no such thing as public opinion. There is only published opinion.” – Winston Churchill

V. Haftung
1. Der Kunde haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rückgabe. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung in branchenüblicher Verpackung gegen Empfangsbestätigung. 2. Beabsichtigt der Kunde eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Kunde die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatz-ansprüchen Dritter freizustellen.
3. Der Journalist übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten fotografisch abgebildeter Kennzeichen (Marken, Geschmacksmuster) Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
4. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Materials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
5. Unterbleibt der Urhebervermerk des Journalisten nach IV. 10. AGB oder verstößt der Kunde gegen § 14 UrhG,
so hat der Journalist Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Bearbeitungskosten, sofern nicht der Kunde demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Bearbeitungskosten. Der Kunde hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
6. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Journalisten erfolgte) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Materials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

VI. Honorare
1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ).
2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Materials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
4. Der Honoraranspruch ist bei Leistungserbringung bzw. Lieferung des Materials fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Journalist ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung von Fotoaufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 75,- Euro pro Fotoaufnahme an.
6. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
7. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt.
8. Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt für sonstige Leistungen die nicht unter VI. 1. AGB fallen ein Zeithonorar in Höhe von 58,- Euro pro Stunde als vereinbart.
9. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
10. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

VII. Rückgabe des Materials
1. Analoges Material ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung des Journalisten.
2. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Der Journalist haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
3. Überlässt der Journalist auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Material lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Material spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Begleitschreiben bzw. Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Journalisten schriftlich bestätigt worden ist.

VIII. Allgemeines
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Leistungen und Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Berlin.

IX. Salvatorische Klausel
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.